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Die Richtlinien der Berufsgenossenschaften (BGR 120) schreiben eine jährliche Überprüfung aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen vor.
Für Laborabzüge gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 53).
Bei Sicherheitsschränken beruht die Prüfpflicht auf - § 39 der Unfallverütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften - § 53 Arbeitsstättenverordnung - Punkt 4.10.11 der Richtlinien für Laboratorien
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